Satzung

Sportfischer-Gemeinschaft Waldenburg-Biggesee e.V.




A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Sportfischergemeinschaft Waldenburg-Biggesee e. V.
2. Er wurde 1985 gegründet, hat seinen Sitz in 57439 Attendorn und ist eingetragener
Verein gemäß § 21 BGB, und zwar unter der Vereinsregisternummer 5127 des
Amtsgerichts Siegen.
3. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volks- zugehörigkeit neutral.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52 ff der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Sportfischergemeinschaft darf Rücklagen bilden, um seine steuerbegünstigten und satzungsgemäßen
Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
2. Der Zwecke des Vereins ist:
a) Die Förderung des Sports
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
· entsprechende Organisation eines Sportbetriebes,
· die Durchführung von sportorientieren Jugendveranstaltungen,
· Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des
körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.
b) Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
· Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter
der Berücksichtigung von Artenschutzprogramm,
· Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes,
· Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“,
· Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei,
· Durchführung von Schulungsmaßnahmen,
· Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder,
· Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen
Einrichtungen sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.
Weiterhin hat sich die Sportfischergemeinschaft zum Ziel gesetzt, die Steganlage am
Biggehauptdamm zu unterhalten und zu pflegen.
Das Vereinsheim in Attendorn-Waldenburg ist Mittelpunkt des Vereinslebens und deshalb mit Mitteln, die unserem Verein zur Verfügung stehen, zu erhalten.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt
und den Austritt aus den entsprechenden Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre)
b) Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre)
c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann grundsätzlich Jede(r) werden. Mitglieder vor Vollendung des 18.
Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten und haben im Gegensatz zu dem ordentlichen Mitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden beitragsfrei geführt.
3. Die Ehrenmitgliedschaft wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Der
Beschluss setzt eine ordnungsgemäße Einladung und eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder voraus.
4. Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages und
der mehrheitlichen Zustimmung durch den Gesamtvorstand.
5. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Gesamtvorstand abgelehnt
werden.
6. Der Beschluss ist in jedem Fall dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen - hier genügt
als Schriftform auch die Mitteilung an eine vom Antragsteller benannte Mailadresse.
7. Gemäß § 38 BGB ist die Mitgliedschaft weder übertragbar, noch vererblich. Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den vertretungsberechtigten Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem
Zeitpunkt alle fälligen Mitgliedsbeiträge und sonstige Beiträge zu entrichten.
2. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
· ehrunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner
Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat,
· sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat,
· gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen
oder dazu Beihilfe geleistet hat,
· innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder
Unfrieden gegeben hat,
· trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder
sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist,
· in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten,
gegen die Satzung verstoßen u./o. das Ansehen des Vereins durch sein
Verhalten geschädigt hat.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Gesamtvorstand mehrheitlich.
5. Anstatt auf Ausschluss kann der Gesamtvorstand erkennen auf:
· zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte,
· Zahlung von Geldbußen bis zur Höhe des jeweiligen gültigen Jahresbeitrages,
· Verwarnung mit oder ohne Auflagen,
· Verweis mit oder ohne Auflage.
6. Gegen die schriftliche Entscheidung ist die Berufung von dem Betroffenen zulässig.
7. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Gesamtvorstandes schriftlich beim vertretungsberechtigten Vorstand einzureichen und gleichzeitig zu begründen.
8. Der Gesamtvorstand wird nach nochmaliger Klärung des Sachverhaltes, Anhören des
Beschuldigten und der Mitgliederversammlung den Entscheid bestätigen, mildern oder
aufheben.
9. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere und sonstiges Vereinseigentum sind ohne Vergütung unverzüglich zurückzugeben.
10. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren die betroffene(n) Person(en) alle Rechte
der Mitglieder des Vereins, insbesondere die Benutzung der Vereinseinrichtungen,
sofern keine besonderen anderslautenden Verträge bestehen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Beiträge
1. Aufnahmegebühr (einmalig) - wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre) - wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Jahresbeitrag für Kinder und Jugendliche (ab 10 bis unter 18 Jahre) - die Hälfte des
von der Mitgliederversammlung festgelegten Satzes gemäß § 6 Ziffer 2.
4. Jahresbeitrag für Ehrenmitglieder - beitragsfrei.
5. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonstige festgesetzte Beiträge sind
grundsätzlich nach der Aufnahme für das laufende Geschäftsjahr im Voraus zu
entrichten. Je nach Eintritt kann dies anteilig geschehen.
6. Bei beitragspflichtigen Kindern und Jugendlichen kann der Zahlungszeitpunkt der
Aufnahmegebühr variabel gestaltet werden; eine Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
7. Eine Aufnahmegebührbefreiung/ - oder Minderung behält sich der Gesamtvorstand,
jeweils ggf. auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft zwischen dem 10.
Lebensjahr und Vollendung des 18. Lebensjahres, ausdrücklich vor; die
Entscheidung des Vorstandes darüber ist bindend und bedarf keiner Begründung.
8. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift
sowie der Mailadresse mitzuteilen.
9. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.
10. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der
Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
11. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen,
sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
12. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende
Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
13. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
14. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder - pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme
am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
15. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei

D. Die Organe des Vereins

§ 7 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden
mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im
Vereinsheim Attendorn Waldenburg und schriftlich an die letzte von den Mitgliedern
angegebene Adresse, dies kann ausdrücklich auch bei Angabe einer Mailadresse auf
elektronischem Weg erfolgen. Die Einladung muss mindestens die Tagesordnung,
ggfls. auch weitere für die Entscheidung gemäß Tagesordnung wichtige Unterlagen, enthalten.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs
auf eine andere Person übertragen.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag
auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
dasvom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der
Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies
von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt,
wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
10. Alle Mitglieder können bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung
schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.
Für die Berechnung der Vier-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.
11. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
12. Wenn behördliche Vorgaben Präsenzveranstaltungen untersagen, kann eine virtuelle
Mitgliedersammlung oder eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren
stattfinden. Bei der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren müssen alle Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt werden und die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin in Textform abgegeben haben,
so dass der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden kann.
Die Stimmabgabe kann per Telefax oder E-Mail erfolgen.
 
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
2. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand;
3. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
4. Entlastung des Gesamtvorstands;
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands;
6. Wahl der Kassenprüfer;
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden;
b) dem/der 2. Vorsitzenden;
c) dem/der Kassierer/in;
d) dem/der Schriftführer/in (gleichzeitig Protokollführer/in);
e) dem/der Stegwart/in / Technikwart/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch die vorgenannten
Vorstandsmitglieder vertreten, wobei es ausreicht, dass von diesen Vorstandsmitgliedern zwei Mitglieder handeln, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Um gleichzeitiges Ausscheiden des gesamten geschäftsführenden Vorstandes zu vermeiden, wird wie im bisherigen Wahlmodus des Vereins gewählt: 1. Vorsitzende/r, Stegwart/in im Jahr 2023; 2. Vorsitzende/r im Jahr 2024; Kassierer/in und Schriftführer/in
im Jahr 2025. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt einzeln.
2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des
Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5 dieser Satzung.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
5. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
6. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
7. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes
vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
9. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

E. Sonstige Bestimmungen
§ 11 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweitnicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung
einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6. Einzelheiten kann die Geschäftsordnung regeln.

§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und bis zu zwei Ersatzkassenprüfer,
die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber
einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller
Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
4. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
5. Sollte § 8 Punkt 12 im Geschäftsjahr zur Anwendung kommen, dürfen die Kassenprüfer
die Amtsperiode um ein Jahr überschreiten.

§ 13 Vereinsordnungen
1. Rechtsgrundlagen der Sportfischergemeinschaft sind die Satzung, Ordnungen und die
Richtlinien, die sie zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen und
Richtlinien dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich.
2. Ordnungen und Richtlinien sowie ihre Änderungen werden vom geschäftsführenden
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
3. Die Ordnungen und die Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 14 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr
nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

§ 15 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt,
gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der
oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

F. Schlussbestimmungen
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder bei Wegfall des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Attendorn, welche dieses in den nächsten zwei Jahren verwaltet, Wird innerhalb des vorstehenden Zeitraumes der Verein im Sinne dieser Satzung und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend neu gegründet, so wird dem Verein dieses Vermögen übertragen. Geschieht eine Neugründung nicht innerhalb des vorstehenden Zeitraumes, so fällt das Vermögen an die Hansestadt Attendorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige jugendsportliche Maßnahmen in der Hansestadt Attendorn zu verwenden hat.

§ 17 Schlussbestimmungen
1. Veröffentlichungen und Bekanntmachungen der Sportfischergemeinschaft Waldenburg-Biggesee erfolgen über die vereinseigene Homepage (www.angeln-biggesee.de). Sie treten mit der Veröffentlichung in Kraft, sofern kein anderweitiger Wirksamkeitszeitpunkt getroffen ist.
2. Die Mitglieder im Sinne von § 5 und § 6 dieser Satzung sind verpflichtet, sich vom Inhalt
der vorgenannten Bekanntmachung Kenntnis zu verschaffen. Einwendungen, dass die
Veröffentlichungen nicht bekannt seien, sind unerheblich.
3. Soweit in dieser Satzung für die Abstimmung keine besondere Regelung getroffen ist,
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 18 Gültigkeit der Satzung 
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.03.2024 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 10.09.2024 in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.